Service-Hotline    

GER  |  EN  |  ARB

                               



Kundenberatung

0800 222 000 4*

* kostenfrei



E-Mail: info@BEM.com.de 


















Archiv 2014

Berlin, 23.12.2014

Kaffeemaschinen und IT-Geräte werden sparsamer im Strom-verbrauch

 

Ab Beginn des neuen Jahres gelten in der Europäischen Union niedrigere Verbrauchswerte für eine Reihe von Elektrogeräten des alltäglichen Bedarfs, wenn sie neu auf den Markt gebracht werden. Strengere technische Anforderungen müssen zum Beispiel Kaffeemaschinen und IT-Geräte wie Modems und Router  erfüllen. Für elektrische Backöfen gilt zudem, dass die Informationen über ihren Energieverbrauch transparenter gestaltet sein müssen.


Ab Januar 2015 gelten EU-weit neue Anforderungen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie für den Energieverbrauch. Demnach dürfen neue Geräte, die in ein Netzwerk integriert sind bzw. einen Internetzugang haben (u.a. Router, Videotelefone und Modems), künftig im Ruhezustand nur noch 6 bzw. 12 Watt verbrauchen. Zudem muss es möglich sein, drahtlose Netzwerkverbindungen zu deaktivieren. Diese fast in jedem Haushalt vorhandenen Geräte werden so nicht mehr unnötig Strom vergeuden, obwohl gar keine Funktion erfüllt wird.

 

Für Kaffeemaschinen gelten neue Anforderungen an die maximale Warmhaltezeit, die bei alten Geräten unbegrenzt ist. In Zukunft müssen sich Filter-Kaffeemaschinen mit Isolierkanne spätestens fünf Minuten nach dem letzten Brühvorgang selbst abschalten, Geräte ohne Isolierbehälter nach maximal 40 Minuten. Dadurch wird unnötig verbrauchte Energie eingespart.


Untersuchungen zeigen, dass sich bei Haushaltsgeräten, die die Anforderungen der Ökode-sign-Richtlinie durchschnittlich pro Haushalt bis zu 280 EURO einsparen lassen. Grob ge-schätzt entfallen dabei 200 EURO auf Einsparungen bei Wärme und Warmwasser und 80 EURO auf strombetriebene

Elektro- und Elektronikgeräte. Mögliche Mehrkosten in der Anschaffung sind dabei bereits abgezogen.

 

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich zudem ab Januar besser über den Strom-verbrauch von Backöfen und Dunstabzugshauben informieren. Diese Geräte müssen zukünftig mit neuen Energieeffizienzklassen (A-G) gekennzeichnet sein. Es ist zu erwarten, dass sehr bald noch stromsparendere Modelle auf den Markt kommen.

 

Auch für Produkte, die eher in der Industrie zum Einsatz kommen, treten am 1. Januar 2015 neue Anforderungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem Ventilatoren, Wasserpumpen und Elektromotoren.



Berlin, 03.12.2014

Bundeskabinett beschließt Steuerbonus

Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 von Umwelt- und Bauministerin Dr. Barbara Hendricks und den NAPE (Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz) von Wirtschafts- und Energieminister Sigmar Gabriel beschlossen. Beide sollen die Klimaziele der Bundesregierung bis 2020 retten.
Die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungen wird von der Bundesregierung als Ergänzung zum CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Kredite, Zuschüsse) durch Eröffnung einer weiteren Förderoption gesehen. Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Wärme in Wohngebäuden. Die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug sollen am CO2-Gebäudesanierungsprogramm ausgerichtet werden. Eckpunkte für die steuerliche Förderung sind:

  • Fördervolumen von 1 Milliarde Euro pro Jahr
  • Steuerliche Förderung über zehn Jahre
  • Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
  • Prüfauftrag für die Förderung von vermietetem Wohneigentum, unter der Maßgabe, dass die steuerliche Förderung den Mieterinnen und Mietern zugutekommt
  • Förderung progressionsunabhängig durch Abzug von der Steuerschuld
  • Förderung von Einzelmaßnahmen und Gesamtmaßnahmen

Zur Umsetzung heißt es im NAPE: „Einführung ab 2015 über einen Zeitraum von fünf Jahren. Zur Umsetzung wird die Bundesregierung kurzfristig Gespräche mit den Ländern führen, mit dem Ziel, spätestens Ende Februar 2015 eine finale Entscheidung zu treffen.“



Berlin, 17.10.2014


KfW fördert jetzt auch Elektromobilität


Ab dem 01.10.2014 fördert die KfW im Rahmen des KfW-Umweltprogramms den Kauf von gewerblich genutzten Elektro-und Hybridfahrzeugen sowie die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.


Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden.

Die KfW fördert im KfW-Umweltprogramm den Kauf von gewerblich genutzten Elektro-, Hybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen sowie von biomethan- oder erdgasbetriebenen leichten Fahrzeugen. Auch die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Betankungsanlagen für Wasserstoff können Sie mit diesem Programm finanzieren.




Berlin, 15.10.2014


Die EEG-Umlage sinkt im nächsten Jahr auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. Das haben die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur heute bekannt gegeben. Bundesminister Sigmar Gabriel begrüßte diese Entwicklung: "Der erstmalige Rückgang der EEG-Umlage zeigt, dass wir beim EEG die Kostendynamik der vergangenen Jahre erfolgreich durchbrochen haben. Dies trägt dazu bei, die Strompreise für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu stabilisieren."

Doch wie kommt es zu dieser Entwicklung? Die Übertragungsnetzbetreiber kaufen den Strom auf, der von den Betreibern der Erneuerbare-Energien-Anlagen erzeugt wird. Dieser Strom, so legt es das EEG fest, muss von den Netzbetreibern vorrangig aufgekauft werden. Dafür zahlen die Netzbetreiber an die Stromerzeuger eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung ist ebenfalls im EEG festgeschrieben und hängt davon ab, wie der Strom erzeugt wurde, also aus Wind, Sonne oder Biomasse.

Den aufgekauften Strom verkaufen die Netzbetreiber an der Strombörse. Der Erlös, den sie erhalten, hängt vom jeweiligen Strompreis an der Börse ab. Da der Strompreis an der Börse gegenwärtig sehr niedrig ist, deckt der Erlös nicht die Ausgaben, die die Netzbetreiber beim Einkauf des Stroms aus erneuerbaren Energien haben. Diese Differenz muss über die EEG-Umlage gedeckt werden.

Um die EEG-Umlage festzulegen, erstellen die Übertragungsnetzbetreiber zusammen mit anerkannten Forschungsinstituten eine Prognose über ihre voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob dabei die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. 


Erwartungen für 2015

Für das nächste Jahr erwarten die vier Übertragungsnetzbetreiber, 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW, dass sie den Betreibern von Erneuerbare-Energien-Anlagen etwa 23 Milliarden Euro für den erzeugten Strom zahlen müssen. Die Erlöse aus dem Verkauf an der Strombörse schätzen sie auf rund 1,8 Milliarden Euro. Damit ergibt sich eine Summe von insgesamt 21,2 Milliarden Euro, die über die EEG-Umlage finanziert werden muss.

Bei der Festlegung der jährlichen Umlage spielt aber auch der Stand des EEG-Kontos bis Ende September eine Rolle. Dieses Konto erfasst alle Ein- und Auszahlungen der Netzbetreiber. Weist dieses Konto einen Überschuss oder ein Defizit auf – etwa weil weniger oder mehr Strom aus erneuerbaren Energien eingespeist und vergütet wurde als zunächst erwartet – wird auch dies bei der Neuberechnung der EEG-Umlage berücksichtigt. Zum 30. September 2014 war ein positiver EEG-Kontostand zu verzeichnen. Dieser verringert den für 2015 prognostizierten Umlagebetrag um mehr als 1,3 Milliarden Euro und erlaubt somit eine leichte Senkung der EEG-Umlage.

Gleichzeitig sind die neuen Regelungen im EEG 2014 die richtigen Schritte, um zu vermeiden, dass die Kosten weiter ansteigen. Mittel- bis langfristig wird die Reform so zu einem kosteneffizienteren Erneuerbare-Energien-Zubau führen. Das wird den Anstieg der EEG-Umlage zumindest bremsen.



Berlin, 01.09.2014


EU-Siegel für Staubsauger

Beim Kauf eines Staubsaugers soll man künftig leichter erkennen, ob das Gerät ein Stromfresser ist. Ähnlich wie Kühlschränke und Waschmaschinen bekommen auch Staubsauger im Laden von September an ein Etikett, von dem man auf einen Blick zentrale Daten wie Stromverbrauch, Saugkraft und Lautstärke ablesen kann. Um Energie zu sparen, gilt für neue Sauger zudem eine Obergrenze von 1600 Watt. Für den Verbraucher ändert sich zunächst aber wohl wenig: Staubsauger, die vor dem 1. September in den Handel gekommen sind, dürfen weiterverkauft werden - auch ohne Energielabel und Watt-Obergrenze.


Berlin, 06.05.2014


Seit dem 1. Mai 2014 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen.


Neubauten
Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab dem 1. Januar 2016 einen um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf als bisher nachweisen. Für den baulichen Wärmeschutz werden die Anforderungen um ca. 20% verschärft (ebenfalls zum 1. Januar 2016). Für Wohngebäude gibt es ein vereinfachtes Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren EnEV Easy). Ab Januar 2021 wird für Neubauten der voraussichtlich strengere EU-Niedrigstenergie-Gebäudestandard gelten, für Behördengebäude schon ab 2019 (siehe EU-Gebäuderichtlinie). Die Richtwerte für Wohn- und Nichtwohngebäude sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden, die für Behördengebäude bis Ende 2016.


Altbauten
Veraltete Öl- und Gaskessel mit Einbaujahr bis 1985, die also älter sind als 30 Jahre, müssen bis 2015 außer Betrieb genommen und gegen neue sparsamere Kesselmodelle getauscht werden. Heizungsanlagen die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ersetzt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Ebenfalls befreit von der Austauschpflicht sind die Besitzer von Heizkesseln in Ein- und Zweifamilienhäusern, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten. Sollten sie ihr Haus verkaufen, muss der neue Eigentümer dann innerhalb von zwei Jahren eine neue Heizung einbauen.

Strengere Dämmvorschriften gelten für Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Wenn diese keinen Mindestwärmeschutz (DIN 4108 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, alte EnEV) erfüllen, müssen sie bis Ende 2015 gedämmt sein. Die EnEV 2014 gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausgenommen von der Regel sind wieder Hausbesitzer, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.


Energieausweis

Das Aussehen des Energieausweises ändert sich, damit Käufer oder Mieter besser einschätzen können, wie viel Energie ihr Haus oder ihre Wohnung verbraucht. Neben der bekannten Grün-bis-Rot-Skala für die Energiekennwerte gibt es bei neuen Ausweisen zusätzlich neue Effizienzklassen. Wie bei Kühlschränken oder Wäschetrocknern reicht die Skala von A+ (wenig Energieverbrauch) bis H (hoher Verbrauch). Diese Kennwerte gelten für neu ausgestellte Energieausweise, vorhandene behalten ihre Gültigkeit. 

Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig schon zeigen, wenn Mieter eine neue Wohnung besichtigen. Kommt es zum Mietvertrag, erhalten Käufer bzw. Mieter dann das Dokument im Original oder als Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden.




Berlin, 11. April 2014


Solarstromanlagen werden fit gemacht für noch stabilere Netze


Mehr als 400.000 Photovoltaikanlagen bekommen in diesem Jahr ein kostenloses Update – betroffene Anlagenbetreiber sind zur Mitwirkung aufgefordert


Die Nachrüstung von Solaranlagen zur Änderung der 50,2-Hertz-Abschaltfrequenz kommt in Fahrt. Die bisher vorgeschriebene einheitliche Abschaltfrequenz kann zu Instabilitäten im deutschen Stromnetz führen. „Nahezu abgeschlossen ist die Nachrüstung der großen Photovoltaikanlagen. Eine Vielzahl an kleineren, übers Land verteilten Anlagen steht allerdings jetzt erst noch bevor“, bemerkt Philipp Vohrer, Geschäftsführer der Agentur für Erneuerbare Energien. Bis Ende Mai 2014 soll die zweite Welle der 50,2-Hertz-Umrüstaktion von rund 90.000 mittelgroßen Anlagen zwischen 30 und 100 Kilowattpeak (kWp) abgeschlossen sein, der Rest bis Ende des Jahres. Insgesamt müssen in Deutschland über 400.000 Photovoltaikanlagen nachgerüstet werden. Die meisten davon stehen in Bayern und Baden-Württemberg. Kleinanlagen unter 10 Kilowattpeak und seit 2012 in Betrieb genommene Anlagen sind von der Umrüstpflicht ausgenommen.


Bis wann muss wer nachrüsten?
Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp (Inbetriebnahme nach dem 30.4.2001 und 1.1.2012)
bis zum 31.8.2013 (bis auf wenige Fälle abgeschlossen)

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kWp (Inbetriebnahme nach dem 30.4.2001 und vor 1.1.2009)
bis zum 31.5.2014

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kWp (Inbetriebnahme nach dem 31.8.2005 und vor dem 1.1.2012)
bis zum 31.12.2014



Berlin, 08.04.2014


Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen

Regierungsentwurf

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 sieht vor, eine Länderöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) einzufügen, die es ermöglicht, länderspezifische Regelungen über Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauungen festzulegen. Das Bundeskabinett hat hierzu auf seiner Sitzung am 22. Januar 2014 in Meseberg im Zusammenhang mit den "Eckpunkten für die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)" die Vorlage eines entsprechenden Regierungsentwurfs bis zum 9. April 2014 beschlossen.

Am 8. April 2014 hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen" beschlossen.



Berlin, 17.02.2014

Geplanter Zubau der Erneuerbaren Energien

Ein wichtiger Baustein der EEG-Reform sind konkrete Mengenziele für den jährlichen Zubau der einzelnen Technologien. Damit wird die Energiewende nicht gebremst, sondern besser gesteuert und auf die kostengünstigsten Technologien konzentriert.


Die erneuerbaren Energien sind in den vergangenen Jahren schnell gewachsen. In kurzer Zeit wurden sie zu einer tragenden Säule der deutschen Stromversorgung und haben heute einen Anteil von 25 Prozent am Stromverbrauch. Mit dem schnellen Zubau sind allerdings auch die Kosten gestiegen und belasten heute Wirtschaft und Verbraucher.

Für jede Technologie werden deshalb konkrete Mengenziele für den jährlichen Zubau, sogenannte Ausbaukorridore, eingeführt. Diese werden im EEG bis zum Jahr 2020 verbindlich festgelegt. Um die Kosten der Energiewende zu stabilisieren, wird der Ausbau der erneuerbaren Energien künftig auf die kostengünstigsten Technologien, Solar- und Windenergie, konzentriert.

Bei Solarenergie und bei Windenergie an Land ist jeweils ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt vorgesehen. Ein „atmender Deckel“ soll sicherstellen, dass die neuen Ausbaukorridore auch eingehalten werden. Damit wird Zubau weiterer Anlagen besser planbar. Das Prinzip: Werden mehr neue Anlagen gebaut als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinkt automatisch die Einspeisevergütung für weitere Anlagen. Ein System, das sich bei der Photovoltaik in der Praxis bereits bewährt hat.

Biomasse ist bis heute eine relativ teure Technologie, um Energie zu gewinnen. Sie soll deshalb jährlich nur noch bis 100 Megawatt ausgebaut werden.

Zwar ist Windenergie auf See momentan ebenfalls eine teure Technologie. Sie steht jedoch erst am Anfang ihrer Entwicklung, hat großes Potential für eine Effizienzsteigerung und kann daher einen wesentlichen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum und Arbeitsplätzen leisten. Die anstehende Reform des EEG sieht vor, Windenergie auf See deshalb weiter zu fördern. Insgesamt sollen bis 2020 6,5 Gigawatt und bis 2030 15 Gigawatt installiert werden.