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Archiv 2013


Berlin, 19. Dezember 2013 


„Wer auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien umsteigt, kann über die Jahre bekanntlich viel Geld sparen. Weit weniger bekannt ist, dass der Wechsel zu umweltfreundlicher Wärme auch mitten während der Heizsaison möglich ist“, stellt Philipp Vohrer, Geschäftsführer der Agentur für Erneuerbare Energien, fest. Da die Fördertöpfe für das ablaufende Jahr noch nicht leer sind, könnten sich Kurzentschlossene noch über einen Zuschuss aus dem staatlichen Marktanreizprogramm freuen, so Vohrer weiter. Der Förderantrag ist dabei nach Inbetriebnahme der neuen Heizung zu stellen. Wärmewechsler, die in diesem Jahr bereits auf eine Öko-Heizung umgestiegen sind, können ihre Förderanträge jetzt noch schnell beim  Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.



Berlin, 16.12.2013


Richtlinienänderungen 2014


Ab Januar 2014 tritt eine neu gefasste Förderrichtlinie für hocheffiziente Querschnittstechnologien in Kraft. Neben kleineren redaktionellen Anpassungen wurden insbesondere folgende wichtige Änderungen aufgenommen:


Änderungen bei den Einzelmaßnahmen:

·         ​ Aufnahme der Förderung von Beleuchtungsanlagen basierend auf LED-Technik sowie Förderung der tageslichtabhängigen Steuerung und Regelung (begrenzt auf das Jahr 2014)

·         ​Absenkung des Mindestinvestitionsvolumens auf 2.000 Euro


Änderungen bei der systemischen Optimierung:

·              ​Aufnahme der Förderung jeglicher Arten von Wärmerückgewinnungsanlagen

·     Klarstellung, dass im Rahmen der systemischen Optimierung jegliche Typen von Kompressoren gefördert werden können

·  ​ Anlagen zur Kälteerzeugung, Komponenten und Systeme des Kältemittelkreislaufs sowie Kühlmittelleitungen für Wasser und Sole werden nicht länger gefördert

Klarstellung, dass komplette Produktionsanlagen, Maschinen oder Maschinensysteme bei denen einzelne förderfähige Querschnittstechnologien und deren Energieeffizienz nicht gesondert ausgewiesen werden können, nicht zuwendungsfähig sind


Weitere, allgemein gültige Änderungen:

·  ​ die Inanspruchnahme von zinsvergünstigten Darlehen (KfW oder Landesbanken) für die Restfinanzierung einer Maßnahme ist ab Januar 2014 erlaubt, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen oder Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Zudem werden im Rahmen der Richtlinienänderung auch die Merkblätter überarbeitet. Insbesondere werden hierbei die Energieeffizienzwerte für Drucklufterzeuger angepasst und um eine Leistungskomponente erweitert. Zukünftig sind somit die Effizienzwerte in Form der spezifischen Leistungsaufnahme für kleinere Kompressoren weniger anspruchsvoll als für größere Kompressoren.



Berlin, 07.11.2013


50% mehr Beratungszuschuss für Berliner Mehrfamilienhäuser bis zum Ende des Jahres

 

In Berlin werden Hauseigentümer bei energetischen Modernisierungen durch das Förderprojekt ENEO, einem Programm der Investitionsbank Berlin in Zusammenarbeit mit der Berliner Energieagentur unterstützt. Bezuschusst werden Gutachten und Beratungen zur energetischen Optimierung von Wohngebäuden. 

Eigentümer von Wohnimmobilien mit bis zu 30 Wohneinheiten können bei Antragseingang bis zum 31.12.2013 von einem auf 50 % erhöhten Zuschuss profitieren. Voraussetzung: das Gutachten beinhaltet eine Gesamtsanierung zum KfW-Effizienzhaus. Neben Immobilienbesitzern von großen Mehrfamilienhäusern, können derzeit auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer und Eigentümer von kleineren Mehrfamilienhäusern von höheren Zuschüssen profitieren. Für 1-2 Wohneinheiten gibt es z.B. zum Zuschuss von bis zu 500 Euro einen Sonderbonus von nochmals 250 Euro, für 3 bis 10 Wohneinheiten 750 Euro + 325 Euro Sonderbonus.

 

Die Zuschuss-Höhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude sowie den tatsächlichen Kosten des Gutachtens. Grundlage sind die jeweiligen Nettokosten für die Erstellung von Energiegutachten. Der Zuschuss wird in zwei Teilen ausgezahlt. Die erste Hälfte erhalten Hauseigentümer nach der Erstellung des Energiegutachtens und anschließender persönlicher Beratung bei ENEO, die zweite Hälfte nach Umsetzung mindestens einer im Energiegutachten empfohlenen Maßnahme. Sind die Nettokosten des Gutachtens geringer als der Zuschuss, wird der Zuschuss gekürzt.



07.11.2013


Neue Zinssätze im KfW-Programm „Erneuerbare Energien“

 

Die KfW passte zum 31.10.2013 die Zinskonditionen in den Erneuerbare Energien-Programmen an. Das Förderangebot richtet sich vor allem an Unternehmen und Kommunen. Je nach Vorhaben, kann für eine Finanzierung entweder der Programmteil „Standard“ oder „Premium“ in Betracht kommen. Wird die Nutzung erneuerbare Energien zur Stromerzeugung oder Strom-und Wärmeerzeugung geplant, trifft der Programmteil „Standard“ zu, bei Investitionen zur Nutzung von Wärme aus regenerativen Energien der Programmteil „Premium“.

 

Erneuerbare Energien – Standard
Der Programmteil ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung sowie zur Strom und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass zumindest einen Teil des Stroms in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Unternehmen jeder Größe können den Kredit je nach Einordnung in Bonitäts- und Besicherungsklassen ab 1.41 % effektiven Jahreszins nutzen. Für Photovoltaikanlagen und die Neuinstallation von stationären Batteriespeichersystemen in Kombination mit Photovoltaik-Anlagen gelten die gesonderte Programmteile 274 und 275

 

Erneuerbare Energien – Premium
Dieser Programmteil unterstützt die KfW vor allem Unternehmen und Kommunen bei Investitionen in größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Je nach Antragsteller gibt es im Programmteil verschiedene Kreditangebote ab effektiven Zinssätzen von 1,10 %. Neben dem zinsgünstigen KfW-Kredit, werden zusätzliche Tilgungszuschüsse für besonders förderungswürdige Anlagen vom BMU finanziert. Kleine und mittelständische Unternehmen können zudem im so genannten "KU-Fenster" besonders günstige Konditionen erhalten. Zu den geförderten Vorhaben gehören: große Solarkollektoranlagen, große Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse Erneuerbare-Energien-Wärmenetze, Biogasleitungen für nicht aufbereitetes Biogas, große Wärmespeicher, große Wärmepumpen sowie KWK-Anlagen.

 

Weitere Fördermöglichkeiten von KfW und Bund
Wenn die geplante Anlage die „Premium“-Anforderungen an Technik und Größe nicht erfüllt, kann sie eventuell über den Programmteil „Standard“ finanziert werden. Dort werden nämlich auch Anlagen zur Wärmeerzeugung, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher gefördert, sofern diese mit erneuerbaren Energien gespeist werden.
Kleinere Erneuerbare Energien-Heizungen und Solarthermie-Anlagen werden ebenfalls gefördert und über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bezuschusst. Die Restfinanzierung kann hier über den "Ergänzungskredit" im KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren" abgedeckt werden. Photovoltaik-Anlagen zur privaten Selbstnutzung in Ein- und Zweifamilienhäuser fördert die KfW in den Programmen "Energieeffizient Sanieren – Kredit" und "Energieeffizient Bauen".



EnEV 2014


Berlin, 21.10.2013


Am 16. Oktober 2013 hat die Bundesregierung die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 beschlossen und dabei die vom Bundesrat geforderten Änderungen übernommen. Nachdem die EnEV 2014 das nationale Verfahren durchlaufen hat, ist nun eine Notifizierung der neuen Verordnung durch die EU erforderlich. Mit ihrem Inkrafttreten ist deshalb erst im Frühsommer 2014 zu rechnen.


Die Verschärfung der Energieeinsparung fällt in den vorgelegten Entwürfen milder aus als eigentlich für die Fortschreibung vorgesehen war. Geplant war eine 30%ige Anhebung der Anforderungen. Herausgekommen ist nicht mal die Hälfte davon, und sie gilt auch nur für Neubauten. Der für die Energiewende so wichtige Gebäudebestand bleibt unberücksichtigt.


Neuerungen des EnEV-Entwurfs im Überblick
Die Anforderungen an den Effizienzstandard von Neubauten werden ab 2016 erhöht, um 25% (Primärenergiebedarf) bzw. 20% (Wärmedämmung der Gebäudehülle).
Die Anforderungen für den Gebäudebestand bleiben auf Stand der EnEV 2009, keine Verschärfungen des Anforderungsniveaus, keine Nachrüstpflichten.
Bei Immobilienanzeigen sollen zukünftig Energiekennwerte angegeben werden, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet wird. Die Werte sollen pro Wohnfläche statt wie bisher pro Gebäudenutzfläche angegeben werden.
Der Energieausweis ist künftig bei einer Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts vorzulegen und bei Vertragsabschluss dem Käufer oder Mieter zu übergeben.
Die Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden wird auf kleinere Gebäude mit starkem Publikumsverkehr erweitert. Das betrifft z.B. Kaufhäuser, Kinos und Schulen. Außerdem gilt sie künftig auch für einige nicht behördlich genutzte Gebäude wie z.B. Hotels, Kaufhäuser und Restaurants.
Auf Wunsch des Bundesrates wird die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 beziehungsweise älter als 30 Jahre) erweitert.
Kontrolleure sollen mit unabhängigen Stichproben die Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen besser überwachen als bisher. Ein Betretungsrecht für Wohnungen wird es nicht geben.

  • Das Nachweisverfahren für neue Wohngebäude (mit „EnEV easy“ bzw. dem Modellgebäudeverfahren) wird einfacher.



Einbaupflichten von Rauchmeldern


Berlin, 30.09.2013


Etwa 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland durch Brände, circa 6.000 werden dabei verletzt. Gefährlicher noch als das Feuer selbst ist der Rauch  viele Brandopfer ersticken im Schlaf, denn schon einige Atemzüge der giftigen Gase können tödlich sein. Rauchwarnmelder können Leben retten, denn sie schlagen bei Rauchentwicklung Alarm und reißen die Bewohner mit schrillem Signalton aus dem Schlaf. 

Als dreizentes Bundesland machte Baden-Württemberg am 22. Juli 2013 den Einbau von Rauchwarnmeldern (oft auch nur Rauchmelder genannt) in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren sowie Gästezimmer in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken zur Pflicht. Sie gilt für alle Objekte, deren Baugenehmigung nach diesem Tag erteilt wurde. Trotz der Forderung von Brandschutz- und Sicherheitsexperten nach einer gesetzlichen Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern ist diese bisher nur in dreizehn Bundesländern vorgeschrieben: in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und in Thüringen. Noch nicht in der Landesbauordnung (LBO) festgelegt sind sie in Berlin, Brandenburg und Sachsen.

Nach DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung, die den LBO zu Grunde liegt, sind Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen, mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten. Dabei müssen die Geräte gemäß DIN 14604: Rauchwarnmelder zertifiziert sein. Erhöhten Anforderungen entsprechen Rauchmelder, die mit einem „Q“ zertifiziert sind: VdS Schadenverhütung und Kriwan Testzentrum bescheinigen diesen Geräten eine erhöhte Stabilität, eine zehnjährige Lebensdauer sowie eine geringe Rate von Fehlalarmen. Für die Installation sind in der Regel die Haus- oder Wohnungseigentümer verantwortlich, die Wartung liegt entweder ebenfalls bei ihnen oder ist Aufgabe der Bewohner bzw. Mieter. 

In Bundesländern, deren Landesbauordnungen keine Rauchmelder vorschreiben, sollten Eigentümer in ihrem eigenen Interesse trotzdem nicht auf den Einbau der Geräte verzichten, denn sie kosten wenig, sind einfach zu installieren und verhindern im Brandfall größere Sach- und Personenschäden.



13.09.2013


Die Bundesnetzagentur hat heute ihre Konsultation der Entwürfe des Netzentwicklungsplans Strom (NEP) 2013 und des Offshore Netzentwicklungsplans (O-NEP) 2013 gestartet. Zusammen mit den Netzentwicklungsplänen wurden Entwürfe der Bestätigungsentscheidungen der Bundesnetzagentur sowie der Entwurf des Umweltberichts 2013 veröffentlicht. Alle Interessierten haben nun acht Wochen Gelegenheit, hierzu Stellungnahmen abzugeben.

"Im Vergleich zum Vorjahr sehen wir wesentlich mehr von den Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagene Netzverstärkungen in vorhandener Trasse als bestätigungsfähig an. Dadurch wird deutlich, dass die Möglichkeiten zu Netzverstärkungen oder -optimierungen grundsätzlich ausgeschöpft werden, bevor es zum Neubau von Stromtrassen kommt", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Der dieses Jahr erstmalig vorgelegte Offshore-Netzentwicklungsplan enthält die nötigen Anschlussmaßnahmen für Windenergieanlagen auf See bis zum Jahr 2023. Er steht für einen Systemwechsel weg vom individuellen Anschluss von Offshore Windparks hin zu einer geordneten Gesamtplanung der Anbindungsinfrastruktur in Nord- und Ostsee."

Die von den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) öffentlich konsultierten und überarbeiteten Netzentwicklungspläne enthalten alle Ausbaumaßnahmen, die aus deren Sicht bis zum Jahr 2023 für eine sichere Stromversorgung in Deutschland notwendig sind. Die Bundesnetzagentur hat die Pläne geprüft und ihre vorläufige Einschätzung in den Entwürfen der Bestätigungen veröffentlicht.

Der ebenfalls veröffentlichte Entwurf des Umweltberichts dokumentiert die diesjährige Strategische Umweltprüfung. Er beschreibt und bewertet die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Netzausbaus. Die grundlegende Methodik der Prüfung und die wesentlichen Angaben im Entwurf des Umweltberichts bleiben gegenüber 2012 weitgehend unverändert. Im Vergleich zum Vorjahr wurde die Prüfung jedoch deutlich erweitert. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Bundesnetzagentur erstmals nicht nur die Umweltauswirkungen des Netzausbaus an Land, sondern auch solche im Küstenmeer untersucht. Zudem werden in bestimmten Fällen Umweltauswirkungen bei einer Ausführung der Vorhaben als Erdkabel betrachtet.

Darüber hinaus enthält der Umweltbericht eine im Vergleich zum Vorjahr deutlich erweiterte Alternativenprüfung. Dabei wurden Alternativen zu einzelnen Vorhaben betrachtet, aber auch eine alternative Anbindungszuordnung im Küstenmeer sowie unterschiedliche Übertragungstechnologien untersucht. Zudem hat die Bundesnetzagentur geprüft, welchen Einfluss es auf die Umweltauswirkungen hätte, wenn der Prüfung unterschiedliche Entwicklungspfade für die Energielandschaft (sog. Szenarien) zugrunde liegen würden.



Ab 2015: Effizienz-Etikett für Heizgeräte


6. September 2013


Am 6. September 2013 sind im Amtsblatt der Europäischen Union vier EU-Verordnungen für die Energiekennzeichnung und die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten (wasserbetriebene Zentralheizungsanlagen), von Kombiheizgeräten, von Verbundanlagen aus Raumheizgeräten oder Kombiheizgeräten mit Solaranlagen, von Warmwasserbereitern, von Warmwasserspeichern und von Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen veröffentlicht worden. Die Verordnungen unter dem Rahmen der ErP(Ökodesign)-Richtlinie treten am 26. September 2013 in Kraft. 


Das Spektrum der Etiketten wird eingeschränkt 
Ab dem 26. September 2015 müssen die genannten Geräte dann unter anderem ein Etikett mit definierten Energieeffizienzklassen tragen. Die Verordnungen legen fest, wie die Energieeffizienzklassen ermittelt werden. Weiterhin legen die Verordnungen Kriterien fest, welche Angaben in Werbung gemacht werden müssen, die sich auf ein bestimmtes Modell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält. Für die dann folgenden vier Jahre erstreckt sich die Skala der zulässigen Effizienzlabel bei Wärmeerzeugern (bis 70 kW Heizleistung) von A++ bis G (Etikett I). Ab 2019 wird das mögliche Spektrum nach unten hin verringert und nach oben ergänzt: Es sind dann die Label A+++ bis D (Etikett II) anzuwenden. Bei den Warmwasserbereitern reicht das Etikett I von A bis G und das Etikett II ab dem 26. September 2017 von A+ bis F. 


Es gibt jeweils eigene Etiketten für

  • Raumheizgeräte mit Heizkessel
  • Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung
  • Raumheizgeräte mit Wärmepumpe
  • Niedertemperatur-Wärmepumpen
  • Kombiheizgeräte mit Heizkessel
  • Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe
  • Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen,
  • Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
  • Konventionelle Warmwasserbereiter
  • Solarbetriebene Warmwasserbereiter
  • Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe


Zinssenkung in gewerblichen KfW-Förderprodukten

ab 2. Oktober 2013 gelten neue Zinskonditionen in folgenden KfW-Programmen:

 

Kreditfinanzierung für Gründer und Mittelstand

  • ·         ERP-Gründerkredit – StartGeld (067)
  • ·         ERP-Gründerkredit – Universell (068)
  • ·         KfW-Unternehmerkredit – reine Fremdkapitalfinanzierung (037, 047)
  • ·         ERP-Regionalförderprogramm (062, 072)
  • ·         ERP-Innovationsprogramm – reine Fremdkapitalfinanzierung (184, 185, 194, 195)

Nachrangkapital für Gründer und Mittelstand

  • ·         ERP-Kapital für Gründung (058)

Mezzanines Kapital

  • ·         ERP-Innovationsprogramm – Fremdkapitaltranche (180, 182, 190, 192), Nachrangtranche (181, 183, 191, 193)

Beteiligungskapital für Gründer und Mittelstand

  • ·         ERP-Beteiligungsprogramm (100, 104)

Finanzierung von Umweltinvestitionen

  • ·         BMU-Umweltinnovationsprogramm (230)
  • ·         KfW-Umweltprogramm (240, 241)
  • ·         KfW-Energieeffizienzprogramm (242, 243, 244)
  • ·         KfW-Programm Erneuerbare Energien (270, 271, 272, 274, 281, 282)
  • ·         KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher (275)

Wissenskredite

  • ·         KfW-Studienkredit (174)

Zinsänderungen gab es außerdem in den folgenden bereits geschlossenen Programmen oder Programmvarianten:

  • ·         KfW-Unternehmerkredit KMU-Fenster - Fremdkapitaltranche (048)

Die aktuellen Zinskonditionen finden Sie unter unter www.kfw.de/konditionen



1.0000 Gutscheine für Energieberatung vor Ort


Berlin, 03.09. 2013

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vergibt einmalig Gutscheine im Wert von 250 € für die Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort. Die Gutschrift geht zusätzlich zur aktuellen Förderung, welche die Übernahme von 50 % der Beratungskosten beinhaltet, an die ersten 1.000 Antragsteller. Die Anträge müssen zwischen dem 3. September und dem 31. Dezember 2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingehen.

Mit einer gleichzeitigen Eigentümerbefragung möchte das Ministerium das Förderprogramm  weiter optimieren. Die Förderung soll dazu beitragen, das Ziel der Bunderegierung, im Jahr 2050 einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand zu haben, zu erreichen. Laut der Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist die Vor-Ort-Beratung das „derzeit umfassendste Informationsinstrument für den Eigentümer, um die Sanierung zu einem Energieeffizienzhaus in sinnvollen Einzelschritten zu planen.“